{"id":51,"date":"2009-02-22T19:01:27","date_gmt":"2009-02-22T17:01:27","guid":{"rendered":"http:\/\/bergsturz.net\/?page_id=51"},"modified":"2009-02-22T19:01:27","modified_gmt":"2009-02-22T17:01:27","slug":"absurdistan-am-amtsgericht","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/bergsturz.net\/?page_id=51","title":{"rendered":"Absurdistan am Amtsgericht"},"content":{"rendered":"<p><em>Eine Frau wirft ihrem Mann sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter vor. Die Mutter argumentiert mit Vermutungen, Beweise liefert sie nicht. Der Vater beteuert seine Unschuld. Dennoch nehmen Gerichte, Beh\u00f6rden und Sachverst\u00e4ndige den Mann in die Mangel und entziehen ihm das Kind.<\/em><\/p>\n<p><strong>Eine oberbayerische Kleinstadt.<\/strong> Im nahen Forst pfl\u00fcgen die Wildschweine den Boden um, der Verkehr w\u00e4lzt sich durch das Zentrum, die Sicht reicht an sonnigen Tagen bis in die Berge. Doch Herr K. hat keinen Blick f\u00fcr die Idylle. Er k\u00e4mpft um sein Kind. Vor \u00fcber zwei Jahren hat ihm seine Frau vorgeworfen, die damals zweieinhalbj\u00e4hrige Tochter w\u00e4hrend des Badens in der Badewanne missbraucht haben. Gesehen hat die Frau den angeblichen Missbrauch nicht, auch Beweise hat sie keine. Dennoch behauptet sie, dass die Tat stattgefunden hat. Nichts kann die S\u00fcdamerikanerin von ihrer Vorstellung abbringen: Nicht die Beteuerungen des Vaters, dass sie sich irre, und auch nicht die Untersuchung eines Kinderarztes, der keine Hinweise auf einen Missbrauch feststellt. Stattdessen geht die Frau mit dem Kind ins Frauenhaus, unterbindet monatelang den Umgang des Kindes mit seinem Vater und zeigt diesen bei der Polizei an. Damit setzt sie eine Beh\u00f6rdenmaschinerie in Gang, die eine erstaunliche Dynamik entwickelt und den Vater in die Mangel nimmt.<\/p>\n<p><strong>Das Amtsgericht:<\/strong><\/p>\n<p>Es ist der 31. August 2004. Herr K. hat sein Kind monatelang nicht gesehen. Die oberbayerische Amtsrichterin R.-R. verf\u00fcgt, dass der Mann seine Tochter k\u00fcnftig alle zwei Wochen f\u00fcr jeweils zwei Stunden sehen darf: unter Aufsicht einer dritten Person an einem neutralen Ort. Sie nennt dies \u201ebegleiteten Umgang&#8220;. Die Richterin ordnet zudem eine psychiatrische Untersuchung des Mannes an, wobei festgestellt werden soll, ob bei diesem eine psychosexuelle Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliegt. Ausserdem soll durch das Kinderzentrum M\u00fcnchen ein sozialp\u00e4diatrisches Familiengutachten erstellt werden. Da die Mutter zudem behauptet, sich in Anwesenheit ihres Mannes bedroht zu f\u00fchlen, wird dieser aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen.<\/p>\n<p><strong>Der Vater ist geschockt: <\/strong>Ein Kinderarzt hatte doch festgestellt, dass es keinerlei Hinweise auf einen Missbrauch gebe. Ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen angeblichen Missbrauchs ist eingestellt worden. Und seine Frau \u00e4u\u00dfert gegen\u00fcber Polizei, Gericht, Gutachtern und Bekannten jeweils andere Versionen des angeblichen Badewannen-Missbrauchs: Mal soll das Kind auf dem Vater gelegen, mal auf ihm gesessen sein. Mal soll der Mann in der Badewanne gelegen, dann wieder gesessen sein. In einer weiteren Version soll er au\u00dferhalb der Badewanne gestanden sein und das Kind mit dem Kopf nach unten vor sich gehalten haben. Rote Flecken an den H\u00fcften des Kindes, die die Frau schildert, k\u00f6nnen vom Kinderarzt nicht festgestellt werden. F\u00fcr die Amtsrichterin sind dies alles keine Gr\u00fcnde, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Frau zu zweifeln. Ohne Eindruck bleibt auf sie auch, dass die Mutter mit ihrem Mann und dem Kind f\u00fcr eine Woche nach Mallorca gereist ist, nachdem der angebliche Missbrauch stattgefunden haben soll. In dem Urlaub \u00fcberlie\u00df sie dem Vater mehrmals das Kind, w\u00e4hrend sie sich in aller Ruhe an den Strand zum Schlafen legte.<\/p>\n<p>Ohne Konsequenzen bleibt auch eine eigenartige Ank\u00fcndigung der Mutter: Bereits im M\u00e4rz 2004 hatte sie Freunden gegen\u00fcber gesagt: \u201eIch w\u00fcnsche mir von meinem Mann ein zweites Kind und werde mich dann mit Eintritt der Schwangerschaft scheiden lassen.&#8220; Die Freunde best\u00e4tigten dies dem Vater schriftlich. Kurz darauf wird ihre Ank\u00fcndigung wahr: W\u00e4hrend des Gerichtstermins im Sommer 2004 erw\u00e4hnt die Anw\u00e4ltin der Mutter nebenbei, dass ihre Mandantin im vierten Monate schwanger sei. Herr K. h\u00f6rt zum ersten Mal davon. Seine Frau sagt, dass er der Vater sei.<\/p>\n<p><strong>Vor der Geburt des zweiten Kindes<\/strong> beantragt die Mutter, dass die \u00e4ltere Tochter f\u00fcr die Zeit der Entbindung bei einer Pflegefamilie untergebracht wird. Der Vater stellt darauf hin den Eilantrag, dass das Kind unter die Obhut seiner Eltern komme. Die Amtsrichterin lehnt den Antrag des Vaters mit der Begr\u00fcndung ab, dass \u201e\u00c4nderungen der bisher getroffenen Regelungen nur aus Gr\u00fcnden des Kindeswohles erfolgen k\u00f6nnten, \u00fcber dessen Bejahung\/Verneinung sich das Gericht nicht binnen weniger Tage ein Bild machen kann.&#8220; Der Mann wundert sich: Offenbar ist das Gericht der Meinung, dass es dem Wohl des Kindes mehr diene, wenn es in einer fremden Familie untergebracht werde statt bei den Gro\u00dfeltern, die es kennt. Dar\u00fcber hinaus fragt sich Herr K., ob Zeitmangel wirklich der Grund f\u00fcr die Ablehnung seines Antrages war. Immerhin hatte die Amtsrichterin zuvor innerhalb weniger Tage auf Antrag der Mutter und ohne Anh\u00f6rung des Vaters entschieden, dass das Kind in eine Pflegefamilie kommen soll. Dabei spielte die knappe Zeit offensichtlich keine Rolle. Der Anwalt von Herrn S. legt dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, muss sich aber erkl\u00e4ren lassen, dass in solch einem Fall keine Beschwerde bei der n\u00e4chst h\u00f6heren Instanz m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Mutter l\u00e4sst \u00fcber ihre Anw\u00e4ltin, im Nebenberuf Kreispolitikerin und ehemalige B\u00fcrgermeisterkandidatin, ausrichten, dass ihr Mann bei der Geburt des zweiten Kindes nicht erw\u00fcnscht sei. Auch in die Namensgebung ist er nicht eingebunden. Stattdessen erh\u00e4lt der Vater an einem tristen Wintertag Anfang 2005 von der Anw\u00e4ltin ein d\u00fcrres Fax, in dem steht, dass ein M\u00e4dchen geboren worden sei. Wenn er es sehen wolle, m\u00f6ge er dies vorher schriftlich anmelden. Das Kind werde ihm dann in einem separaten Raum des Krankenhauses \u00fcbergeben.<\/p>\n<p><strong>Zehn Monate nach der ersten Anh\u00f6rung<\/strong> findet am Amtsgericht der bayerischen Kleinstadt ein weiterer Termin statt. Mittlerweile liegt das Gutachten des Kinderzentrums M\u00fcnchen vor. Es sollte auf Anweisung der Amtsrichterin die Frage kl\u00e4ren, \u201einwieweit durch den Vater ein sexueller Missbrauch der Tochter stattgefunden hat und bejahendenfalls, welche Beschr\u00e4nkungen des Umgangs des Vaters mit dem Kind zum Schutz des Kindes erforderlich sind.&#8220; In dem Gutachten wird festgestellt: \u201eEin manueller sexueller Missbrauch kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.&#8220; Herr K. interpretiert dies so, dass die von der Richterin in Bezug auf den angeblichen Missbrauch formulierte Bedingung \u201ebejahendenfalls&#8220; nicht erf\u00fcllt ist. Die Amtsrichterin R-R h\u00e4lt ihm daraufhin Wortklauberei vor und formuliert nachtr\u00e4glich, es sei um die \u201eBejahung eines Missbrauchsverdachts&#8230;&#8220; gegangen. Tats\u00e4chlicher Missbrauch und Missbrauchsverdacht &#8211; f\u00fcr die Richterin scheint das keinen Unterschied zu machen.<\/p>\n<p>Dennoch scheint die Richterin zu erkennen, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kaum noch aufrecht zu erhalten ist, zumal auch der Psychotherapeut von Herrn S., den er wegen der belastenden Vorw\u00fcrfe regelm\u00e4\u00dfig besucht, attestiert: \u201eNach eingehender Diagnostik konnten keinerlei p\u00e4dophile Tendenzen und Neigungen festgestellt werden.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Pl\u00f6tzlich werden andere Vorw\u00fcrfe strapaziert<\/strong>. War es bislang allein um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegangen, wird dem Mann in der zweiten Anh\u00f6rung vor dem Amtsgericht im Sommer 2005 vor allem Gewalt gegen\u00fcber seiner Frau vorgeworfen. Dass dies laut Anklageschrift gar nicht Thema ist, in der ersten Anh\u00f6rung keine Rolle spielte und seitdem keine neuen Fakten dazugekommen sind, hat offenbar keine Bedeutung. Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft<strong> <\/strong>ein ebenfalls von der Mutter initiiertes Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. wegen angeblicher K\u00f6rperverletzung eingestellt hat, ist f\u00fcr die Richterin ohne Belang.<\/p>\n<p>Vielleicht hat es mit der Art zu tun, wie die Anw\u00e4ltin der Mutter den Gewaltvorwurf formuliert. In ihren Schrifts\u00e4tzen benutzt sie den Indikativ, als handele es sich um einen erwiesenen Fakt: \u201eIn der Vergangenheit war es wiederholt zu Gewaltt\u00e4tigkeiten des Antragstellers gegen\u00fcber der Antragstellerin gekommen.&#8220; Und: \u201eEr scheute auch nicht davor zur\u00fcck, die Antragstellerin in Gegenwart des Kindes zu schlagen.&#8220; Die Anw\u00e4ltin l\u00e4sst nicht erkennen, dass sie dabei lediglich die Behauptungen ihrer Mandantin ungepr\u00fcft weitergibt. Der Vater schreibt deswegen die Rechtsanwaltskammer M\u00fcnchen an. Die teilt ihm mit: \u201eRechtsanw\u00e4lte d\u00fcrfen darauf vertrauen, dass Mandanten ihnen die Wahrheit sagen. Diesbez\u00fcglich besteht keine gesonderte \u00dcberpr\u00fcfungspflicht.&#8220; Herr K. ist erstaunt: Als Journalist muss er jede Behauptung belegen k\u00f6nnen. F\u00fcr Anw\u00e4lte scheint dies nicht zu gelten.<\/p>\n<p><strong>Vielleicht hat die Hartn\u00e4ckigkeit<\/strong>, mit der die Richterin an dem Gewaltvorwurf festh\u00e4lt, auch mit den Attesten zu tun, die die Mutter pl\u00f6tzlich pr\u00e4sentiert. Die Papiere sind Jahre alt, Herr K. erf\u00e4hrt das erste Mal davon. Von Psychiatern hat sich die S\u00fcdamerikanerin bereits kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland attestieren lassen, dass sie psychischem Druck durch ihren Mann ausgesetzt sei. Herr K. ist dazu von den \u00c4rzten nie befragt worden. In einer anderen \u00e4rztlichen Stellungnahme behauptet die Mutter, von ihrem Mann \u201egew\u00fcrgt und geschlagen&#8220; worden zu sein. Der Arzt untersuchte die Frau und hielt in seinem Attest schriftlich fest: \u201eEs waren keine Traumafolgen nachweisbar.&#8220; Ein Jahr sp\u00e4ter besuchte die Frau denselben Arzt und behauptete erneut, von ihrem Mann gepr\u00fcgelt worden zu sein. Der Arzt notierte: \u201eDirekte Folgen einer Gewalteinwirkung waren nicht nachzuweisen.&#8220; Jahre zuvor verbrachte die Mutter zudem nach einem Bergunfall &#8211; ein Steinschlag traf die Frau beim Klettern am Kopf &#8211; eine Nacht im Krankenhaus. Der Aufenthalt verlief nach Angaben der \u00c4rzte \u201ekomplikationslos&#8220;, am n\u00e4chsten Tag wurde die Frau nach \u201eproblemloser Mobilisierung&#8220; entlassen. Den Mann erstaunt allerdings, dass er Jahre sp\u00e4ter erfahren muss, dass seine Frau diesen Krankenhausaufenthalt als Folge einer angeblichen Gewalteinwirkung durch ihn dargestellt hatte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richterin scheint die Sache jedenfalls klar zu sein. In ihrem Beschluss vom 29. Juni 2005 schreibt sie von \u201eerwiesener Gewaltt\u00e4tigkeit des Vaters&#8220;. Eine Seite weiter revidiert sie allerdings ihre eigene Aussage und spricht nur noch von \u201em\u00f6glichem Gewaltpotenzial&#8220;. Herr K. hat den Eindruck, dass die Richterin selber nicht wei\u00df, was sie eigentlich sagen will. An deren Entscheidung \u00e4ndert das allerdings nichts: Der Vater darf seine mittlerweile dreieinhalbj\u00e4hrige Tochter weiterhin nur alle zwei Wochen f\u00fcr zwei Stunden unter Aufsicht sehen. Um eine Beziehung zu dem j\u00fcngeren, sechs Monate jungen M\u00e4dchen aufzubauen, gestattet man ihm alle zwei Wochen eine halbe Stunde Kontakt mit dem Kind.<\/p>\n<p><strong>Die Richterin verf\u00fcgt zudem<\/strong>, dass der Mann durch eine Therapie beim M\u00fcnchener Informationszentrum f\u00fcr M\u00e4nner (MIM) kuriert werden soll. Allerdings l\u00e4sst sie offen, was eigentlich therapiert werden soll. Ganz allgemein schreibt sie lediglich, dass sich das Angebot des MIM \u201eauf Gewalt und nicht auf sexuelle Neigungen&#8220; beziehe. Das ist falsch, wie Herr K. auf Nachfrage beim MIM feststellt. Der Verein befasst sich auch mit sexuellen beziehungsweise p\u00e4dophilen Neigungen von M\u00e4nnern und bietet au\u00dferdem Themenkreise zu M\u00e4nnerrollen und m\u00e4nnlichem Selbstverst\u00e4ndnis an.<\/p>\n<p><strong>Das Jugendamt:<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem die Mutter den Missbrauchsvorwurf erhoben hat, verschwindet sie im Sommer 2004 spurlos mit der gemeinsamen Tochter. Herr K. wendet sich daraufhin Hilfe suchend an das Jugendamt. Nach einigen Wochen teilt man ihm mit, Frau und Tochter seien \u201ein sicherem Rahmen.&#8220; Was darunter zu verstehen sei, sagt man ihm nicht. Zwei Monate nach ihrem Verschwinden taucht die Frau mit der Tochter pl\u00f6tzlich wieder auf. Herr K. erf\u00e4hrt, dass sie sich in einem Frauenhaus aufgehalten hatte. Er ist dar\u00fcber erstaunt, denn abgesehen davon, dass er Frau und Tochter nie etwas angetan hat, hatte er sich kurz nach dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eine eigene Wohnung gesucht. Frau und Kind bewohnten somit die eheliche Wohnung f\u00fcr sich allein und mussten keine T\u00e4tlichkeiten, wie ihm von seiner Frau unterstellt wurde, bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p><strong>Beim Jugendamt h\u00e4lt man die Hoffnungen des Vaters niedrig,<\/strong> bald wieder einen normalen Umgang mit seinem Kind zu haben. Ein Mitarbeiter der oberbayerischen Beh\u00f6rde sagt: \u201eEs gibt V\u00e4ter, die sehen ihre Kinder erst wieder, wenn sie 15 oder 16 Jahre alt sind. Vielleicht sollten Sie auch mal dar\u00fcber nachdenken.&#8220; Doch Herr K. will seine Vaterrolle jetzt aus\u00fcben. Das wird ihm nicht leicht gemacht. Ohne ihn zu informieren, wechselt das Jugendamt nach einigen Monaten den Umgangsbegleiter aus. Im Gegenzug verspricht man ihm, dass der Umgang nun w\u00f6chentlich stattfinden werde. Tats\u00e4chlich bleibt es beim zweiw\u00f6chentlichen Rythmus. Auch der Raum, in dem die Umg\u00e4nge stattfinden, wird mehrfach gewechselt, ohne dass der Vater darauf Einfluss nehmen kann. \u00dcber Monate muss Herr K. mit seiner Tochter in einem Besprechungsraum des \u00f6rtlichen Kinderschutzbundes spielen &#8211; auf einem stark verschmutzten Teppich, auf dem am Abend zuvor Mitglieder des Vereins in Stra\u00dfenschuhen ihre Treffen abhielten. Der Vater weist wiederholt auf diesen Missstand hin. Das h\u00f6rt man beim Jugendamt offenbar nicht gerne. Man empfiehlt dem Mann, eine Decke \u00fcber den Teppich zu legen, wenn ihm dieser zu schmutzig erscheine.<\/p>\n<p>Auch in der Interpretation von Schreiben zeigt man sich im Jugendamt sehr flexibel. Bevor  die zweite Tochter geboren wird, bittet Herr K. das Jugendamt schriftlich darum, dass seine \u00e4ltere Tochter w\u00e4hrend der Entbindungszeit zu seinen Eltern komme. Ein Mitarbeiter der Beh\u00f6rde interpretiert den Wunsch des Vaters allerdings um und schreibt in einer Stellungnahme an das Amtsgericht: \u201eDer Vater will, dass das Kind w\u00e4hrend dieser Zeit bei ihm untergebracht wird.&#8220; Da der Vater zudem einen Antrag auf Kurzzeitpflege nicht unterschreiben will, teilt ihm derselbe Jugendamtsmitarbeiter mit, dass die Unterschrift des Vaters nicht gebraucht werde. Man werde sich die Authorisierung dann eben vom Amtsgericht holen. Daraufhin stellt der Vater wegen der Verdrehung von schriftlichen Aussagen Dienstaufsichtsbeschwerde bei der \u00fcbergeordneten Institution, dem Landrat. Wochen sp\u00e4ter erh\u00e4lt er Antwort vom Leiter des Jugendamtes. Der sieht keine Veranlassung, gegen seinen Untergebenen t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p><strong>Monate sp\u00e4ter<\/strong> beruft das Jugendamt eine \u201eHelferkonferenz&#8220; ein. Eine Jugendamts-Mitarbeiterin f\u00fchrt Protokoll. Darin hei\u00dft es, es gebe Bedenken, dass sich im Umgang von Herrn S. mit seinen Kindern \u201e&#8230; ein Verh\u00e4ltnis von frauenabwertenden Beziehungsstrukturen&#8220; entwickeln k\u00f6nnte. Wie man zu dieser Einsch\u00e4tzung kommt, wird nicht erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>Der Gutachter:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Amtsgericht ordnet an<\/strong>, dass der \u00f6rtliche Psychiater Dr. P. die Mutter wie auch Herrn S. begutachten solle. Der Psychiater erh\u00e4lt den Auftrag festzustellen, inwieweit beim Vater eine psychosexuelle Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliege. Der Psychiater definiert den Auftrag dahin gehend um, den Mann auf p\u00e4dophile Neigungen zu untersuchen. Nach einem etwa eineinhalbst\u00fcndigen Gespr\u00e4ch kommt der Gutachter zu dem Ergebnis: \u201eP\u00e4dophile Neigungen, der Tochter gegen\u00fcber ausagiert, lassen sich nicht ausschlie\u00dfen, aber auch nicht beweisen.&#8220; Herr P. stellt nichts fest, will aber auch nicht ganz von seiner These lassen. Vage formuliert er: \u201e&#8230;lassen somit zumindest die Vermutung, dass ein zur P\u00e4dophilie neigendes Pers\u00f6nlichkeitsprofil vorliegt, nicht ausschlie\u00dfen.&#8220; Die Konsequenz dieser Analyse lautet: \u201eDer begleitete Umgang sollte aufrecht erhalten werden.&#8220;<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Befragung das Vaters macht der Psychiater rasch deutlich, was er von diesem h\u00e4lt: \u201eDas sieht nicht gut aus f\u00fcr Sie.&#8220; Der Vater fragt, wie der Psychiater zu dieser Einsch\u00e4tzung komme. Der beruft sich auf die Unterlagen, die ihm das Gericht zugesandt hat. Der Vater wundert sich. Er dachte, der Psychiater solle nicht die Akten kommentieren, sondern sich selbst ein Bild \u00fcber ihn machen.<\/p>\n<p><strong>Im Laufe der Untersuchungen<\/strong> befragt der Psychiater die Leiterin des \u00f6rtlichen Frauennotrufes, Frau G. Die gibt dem Gutachter zu Protokoll: \u201eSie habe selbst miterlebt, wie Herr K. seine Frau \u201egr\u00fcn und blau&#8220; geschlagen habe.&#8220; Als Herr K. dies Wochen sp\u00e4ter liest, ist er ersch\u00fcttert. Er hat Frau G. nie gesehen, noch jemals seine Frau \u201egr\u00fcn und blau geschlagen&#8220;. Daraufhin stellt er Strafanzeige gegen die Leiterin des Frauennotrufes. Die Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen stellt das Ermittlungsverfahren ein. Begr\u00fcndung: Es sei \u201eerkennbar, dass die Passage \u201eselbst miterlebt&#8220; nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Beschuldigte anwesend war.&#8220; Herr K. f\u00fchlt sich wie in einem St\u00fcck von Kafka. \u201eSelbst miterlebt&#8220; soll nach Lesart der Staatsanwaltschaft also nicht bedeuten, dass Frau G. bei dem angeblichen Ereignis anwesend war?<\/p>\n<p>Nachdem sich Herr K. gefasst hat, legt er Beschwerde gegen die Einstellung ein und zitiert aus Wahrigs W\u00f6rterbuch: \u201eSelbst&#8220; wird darin definiert als: \u201eIn eigener Person, pers\u00f6nlich.&#8220; \u201eMiterleben&#8220; hei\u00dft: \u201eMit einem anderen (gemeinsam) erleben.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Offenbar zeigen die Worte der Sprachinterpreten Wirkung<\/strong>, denn nun geht die Staatsanwaltschaft der Sache nach. Frau G. vom Frauennotruf erkl\u00e4rt pl\u00f6tzlich gegen\u00fcber der Polizei, dass sie diese Aussage so nicht gemacht habe. Auch kenne sie Herrn S. gar nicht, habe ihn nie gesehen. Der Gutachter sagt, er habe die Worte der Frauennotruf-Leiterin so verstanden, wie er sie geschrieben habe. Andererseits, gibt er zu Protokoll, habe er ihnen auch keine wesentliche Bedeutung beigemessen.<\/p>\n<p>Das wiederum ist f\u00fcr den Vater erstaunlich. Denn der Gutachter unterstellt Herrn S. in dessen Untersuchung an mehreren Stellen Gewaltt\u00e4tigkeit gegen\u00fcber seiner Frau und beruft sich dabei vor allem auf die Leiterin des Frauennotrufes. In seiner Logik leitet der Gutachter daraus ab, dass zwischen Vater und Kind nur begleiteter Umgang zugelassen werden k\u00f6nne. Herr K. fragt sich jedoch, wie der Psychiater zu seiner Gewaltannahme kommen will, wenn die Aussage der wesentlichen und einzigen Zeugin in dieser Sache f\u00fcr den Gutachter keine Bedeutung hat?<\/p>\n<p><strong>Auch die Haltung des Psychiaters<\/strong> gegen\u00fcber M\u00e4nnergruppen erstaunt Herrn S. Mehrmals hat er eine solche Gruppe besucht, um sich mit anderen M\u00e4nnern auszutauschen, die sich in \u00e4hnlicher Situation befinden wie er. Der Vater erz\u00e4hlt dem Gutachter von diesen Treffen. Der leitet daraus ab, dass sich Herr K. in der Gruppe eine \u201ek\u00e4mpferische Einstellung&#8220; best\u00e4tigen lie\u00df. Dar\u00fcber hinaus kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich in derartigen Gruppen h\u00e4ufig p\u00e4dophile M\u00e4nner zusammenfinden und Strategien entwickeln, um ihre Taten nicht nachweisbar zu machen. Auf Recherchen, ob seine Annahmen auch im konkreten Fall der M\u00fcnchener V\u00e4terinitiative zutreffen, verzichtet der Gutachter Dr. P. allerdings.<\/p>\n<p>Wochen nach der Begutachtung reicht die Mutter Fotos der \u00e4lteren Tochter ein. Sie zeigen diese hockend, spielend und nackt an einem See oder Fluss. Die Fotos sind stark vergr\u00f6\u00dfert, so dass bei dem aus vielen Metern Entfernung und von vorne fotografiertem Kind die Genitalien zu erkennen sind. Die Mutter behauptet gegen\u00fcber dem Gutachter, der Vater habe die Fotos gemacht. Der Gutachter hinterfragt dies nicht und reicht die vergr\u00f6\u00dferten Foto-Kopien an das Amtsgericht weiter mit dem Kommentar: F\u00fcr den famili\u00e4ren Gebrauch seien solche Fotos vorstellbar. Allerdings: \u201eIm Hinblick auf die unterstellten Taten bekommen die Fotos sicherlich ein besonderes Gewicht, was die Nichtausschlie\u00dfbarkeit p\u00e4dophiler Neigungen angeht. Als Beweis f\u00fcr p\u00e4dophile Neigungen k\u00f6nnen sie jedoch nicht dienen.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Die nicht ausschlie\u00dfbare These des Psychiaters<\/strong>, der Vater k\u00f6nnte p\u00e4dophile Neigungen aufweisen und zur Gewalt neigen, bleibt nicht ohne Folgen. Einmal formuliert, findet sie auch in das sozialp\u00e4diatrische Gutachten des Kinderzentrums M\u00fcnchen Eingang. Unter Berufung auf Dr. P. ist schlie\u00dflich auch dort von nicht ausschlie\u00dfbaren p\u00e4dophilen Z\u00fcgen die Rede. Fazit: \u201eDerzeit ist nur ein begleiteter Umgang denkbar.&#8220; Herr K. ist verzweifelt: Wie soll er beweisen, dass er etwas nicht getan hat? Genau das wird von ihm erwartet, damit er seine Kinder wieder in vollem Umfang sehen kann. Seiner Frau dagegen wird zugestanden, dass sie lediglich die Vermutung eines Missbrauchs ausspricht.<\/p>\n<p>Herr K. st\u00f6\u00dft auf eine Informationsschrift eines Frauennotrufes. Zentraler Ansatzpunkt der Arbeit dieser Organisation ist demnach \u201edie feministische und parteiliche Auseinandersetzung mit und f\u00fcr Frauen und M\u00e4dchen.&#8220; Der Mann fragt sich: Sollte die Parteilichkeit f\u00fcr die Frauen so weit gehen, dass dabei die Wahrheit verzerrt wird und Sachverhalte erfunden werden?<\/p>\n<p><strong>Herr K. erf\u00e4hrt<\/strong>, dass der Frauennotruf vom Landkreis finanziell unterst\u00fctzt wird. Dort sieht man angesichts der falschen Aussagen  der leitenden Mitarbeiterin jedoch keine Notwendigkeit, die F\u00f6rderung zu \u00fcberdenken. Nebenbei erf\u00e4hrt Herr K., dass das Gremium, das \u00fcber die F\u00f6rderung entscheidet, der Sozialhilfeausschuss des Landkreises ist. Zu den Ausschuss-Mitgliedern geh\u00f6rt Frau P., Mitglied der Sozialdemokraten im Kreistag und Anw\u00e4ltin seiner Frau.<\/p>\n<p>Anfang 2006. Die \u00e4ltere Tochter erleidet einen schweren Zusammenbruch und liegt wochenlang im Krankenhaus. Einige Wochen sp\u00e4ter trifft das von Herrn S. angerufene Oberlandesgericht M\u00fcnchen eine Entscheidung: Es gebe keinen hinreichenden Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch. Damit sei auch kein begleiteter Umgang gerechtfertigt, nicht einmal vor\u00fcbergehend. Ab sofort habe w\u00f6chentlich Umgang stattzufinden &#8211; unbegleitet. Die Beschl\u00fcsse der Amtsrichterin heben die OLG-Richter in den wesentlichen Punkten auf. Mit ihrer Anweisung, der Vater solle sich einer Therapie unterziehen, habe die Amtsrichterin zudem gegen geltendes Recht versto\u00dfen. Au\u00dferdem stellt das Gericht fest, dass Gewalt in diesem Verfahren keine Rolle spiele. Auch sei v\u00f6llig klar, dass der Vater niemals gegen\u00fcber seinen Kindern Gewalt angewendet habe.<\/p>\n<p><strong>Ungeachtet des OLG-Beschlusses<\/strong> h\u00e4lt die Mutter an ihrem Missbrauchs-Vorwurf fest. Durch Zufall erf\u00e4hrt der Vater, dass seine Frau weiterhin entsprechende Behauptungen streut. Zudem boykottiert sie wiederholt den vom OLG festgesetzten Umgang zwischen Vater und Kindern. Und sie droht ihrem Mann, \u201ePlan B&#8220; umzusetzen, wenn er weiterhin versuche, den Umgang mit den Kindern auszuweiten.<\/p>\n<p>Im Oktober 2006 teilt die Mutter dem Mann pl\u00f6tzlich mit, in eineinhalb Wochen f\u00fcr zweieinhalb Monate in ihr Heimatland zu reisen &#8211; mit den Kindern. Herr K. stellt beim Amtsgericht einen Eilantrag, der Frau vor\u00fcbergehend das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Die Amtsrichterin R-R lehnt dies ab. Auch die Bef\u00fcrchtung des Vaters, die Mutter werde mit den Kindern nicht zur\u00fcckkommen, kann das Gericht nicht nachvollziehen. Dass die Mutter wiederholt ge\u00e4u\u00dfert hat, nicht mehr in Deutschland leben zu wollen, spielt dabei keine Rolle.<\/p>\n<p><strong>Nachwort:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Nachdem Herr K. durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes<\/strong> wieder freieren Umgang mit seinen Kindern hat, reicht er die Scheidung ein. Man weist ihm dieselbe Amtsrichterin wie im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu. Als er diese wegen ihrer Vorgehensweise im vorherigen Sorge- und Umgangsprozess ablehnt, holt er sich eine Abfuhr. Begr\u00fcndung: \u201eDie vorgetragenen Gr\u00fcnde beziehen sich auf ein anderes Verfahren, in dem eine Befangenheit der Richterin jedoch nicht behauptet wurde.&#8220; Herr K. kommt diese Argumentation schizophren vor: Weil er es vers\u00e4umt hat, die Richterin im fr\u00fcheren Sorgerechts- und Umgangsverfahren abzulehnen &#8211; obwohl er damals deren Beschl\u00fcsse noch gar nicht kennen konnte -, k\u00f6nne er die Richterin auch jetzt im Scheidungsverfahren nicht ablehnen.<\/p>\n<p>Unterzeichnet ist der Beschluss von einer anderen Richterin. Daneben steht vorgedruckt und durchgestrichen der Name eben jener Richterin R.-R., die er ablehnt. \u00a9 Bergsturz<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Frau wirft ihrem Mann sexuellen Missbrauch an der gemeinsamen Tochter vor. Die Mutter argumentiert mit Vermutungen, Beweise liefert sie nicht. Der Vater beteuert seine Unschuld. Dennoch nehmen Gerichte, Beh\u00f6rden und Sachverst\u00e4ndige den Mann in die Mangel und entziehen ihm &hellip; <a href=\"https:\/\/bergsturz.net\/?page_id=51\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":5,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","template":"","meta":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/51"}],"collection":[{"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=51"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/51\/revisions"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/5"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bergsturz.net\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=51"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}