Stadtwerke Augsburg – Die Abkassierer

Gewöhnlich zahlt man als Bürger für Dinge, die man besitzt. Bei der Stadt Augsburg ist das anders – dort zahlt man auch für etwas, was man nicht besitzt.

So haben die Stadtwerke Augsburg (SWA) kein Problem damit, von einem ehemaligen Besitzer einer Wohnung in Augsburg-Göggingen Stromgebühren zu verlangen, obwohl er diese bereits verkauft hat.

Konkret: Herr B. besaß bis Februar 2025 eine Wohnung in Augsburg-Göggingen. Der Notartermin für den Verkauf war einige Wochen vorher gewesen, der Besitzübergang Mitte Februar 2025. Da die Mieter seiner Wohnung einige Monate vorher ausgezogen waren und diese eine Zeitlang leer stand, erhielt B. am 4. März 2025 ein Schreiben der Stadtwerke Augsburg, dass er als Besitzer der Wohnung rückwirkend seit 1.10.2024 Kunde sei und man Stromgebühren kassieren werde. Herr B. wurde damit zwangsweise Kunde der SWA, ohne dass er einen Antrag gestellt noch irgendeine Unterschrift geleistet hatte. Dabei handelt es sich offenbar um einen üblichen Vorgang – der Wohnungsbesitzer haftet bzw. muss zahlen. Sonst übliche Formalitäten wie Einverständnis oder Unterschrift scheinen in diesen Fällen nicht zu gelten.

SWA ignorieren Eigentümerwechsel

So weit, so gut. Allerdings stellten die SWA Herrn B. eine Rechnung, die bis zum 26. Mai 2025 reichte. Damit sollte er für fast dreieinhalb Monate Strom zahlen, obwohl er gar nicht mehr Besitzer der Wohnung war. B. teilte den SWA mit, dass er seit Mitte Februar 2025 nicht mehr Besitzer der Wohnung sei. Daraufhin forderte man ihn auf, den Nachbesitzer zu nennen und den SWA eine Kopie des notariellen Vertrages zu schicken, was B nicht tat, da er annahm, dass er seiner Informationspflicht Genüge getan habe. Im Übrigen hatten ihn die SWA zuvor ja auch ohne fremde Hilfe als vorherigen Besitzer ausfindig gemacht und ihm ungefragt einen Vertrag aufgedrängt. B. sah es somit nicht als seine Aufgabe an, die Arbeit der SWA zu übernehmen. Im Übrigen sollte es für diese ein Leichtes sein, den neuen Besitzer ausfindig zu machen (der Ihnen mittlerweile auch längst bekannt war, da dieser sich bei den SWA gemeldet hat).

Herr B. erwartete, dass er eine korrigierte Rechnung von den SWA erhalten würde, die den korrekten Abrechnungszeitraum bis Mitte Februar umfasste. Das geschah jedoch nicht. Stattdessen erhielt er ein paar Wochen später eine Mahnung der SWA. Daraufhin teilte er den SWA nochmals mit, dass er seit Mitte Februar 2025 nicht mehr Besitzer der Wohnung sei – ohne Folgen. Vielmehr schalteten die SWA nun eine Rechtsanwaltskanzlei ein, um den Betrag einzutreiben.

Herr B. war durchaus bereit, für die Zeit, die er Besitzer war, für Strom zu zahlen. Ihm fiel es aber schwer zu verstehen, dass er von den SWA für mehrere Monate zur Kasse gebeten wurde, in denen er längst nicht mehr Eigentümer der Wohnung war. Wenngleich er dies den SWA wiederholt mitgeteilt hatte, ignorierte man dort diesen Fakt.

Stadtkasse fordert Grundsteuer – ohne Grund

Ähnlich läuft es bei der Stadtkämmerei Augsburg, die noch mehr als ein Jahr nach Verkauf der Wohnung Grundsteuer von Herrn B. haben möchte. Dieser hatte die Stadt bereits kurz nach dem Verkauf schriftlich von dem Eigentümerwechsel informiert und für das Gesamtjahr 2025 noch Grundsteuer bezahlt, was durchaus ist. Doch selbst im darauf folgenden Jahr 2026 erhielt er eine Aufforderung der Stadtkasse, Grundsteuer für seine ehemalige Immobilie in Augsburg-Göggingen zu entrichten. Begründung: Die Feststellung der persönlichen Steuerpflicht obliege ausschließlich dem Finanzamt. Aufgrund technischer Schwierigkeiten komme es dort bei Umschreibungen auf neue Eigentümer zu Verzögerungen.

Das heißt, dem Finanzamt Augsburg gelingt es nicht, in mehr als einem Jahr eine Eigentümerumschreibung vorzunehmen.

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